Satzung

Satzung des RosaLinde Leipzig e.V. vom 28.09.2020

Satzung als PDF downloaden

Beitragsordnung als PDF downloaden

Präambel

Die Zielgruppe des Vereins umfasst Menschen jeglichen Alters – einschließlich hilfsbedürftige Jugendliche und Senior*innen – und jeglicher sozialer sowie nationaler Herkunft, die in ihrer
Selbstdefinition und/oder Lebensform von der Heteronorm abweichen. Dazu gehören mindestens:

  • agender, trans*, inter*, queere, nicht-binäre und fluide Identitäten
  • lesbische, bi-/pansexuelle und schwule
  • a-, demi- und gray-sexuelle sowie
  • polyamor lebende Menschen.

Im Fortfolgenden werden diese zuvor genannten Menschen „Zielgruppe“ genannt. Begehren, das sich an Minderjährige, nicht einwilligungsfähige Personen oder Tiere richtet,
unterstützen wir ausdrücklich nicht.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „RosaLinde Leipzig e.V.“. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

(1) Aus der Sozialisation der Zielgruppe entstehen spezifische Probleme und Interessen. Aufgrund unserer Erfahrung erfordert deren Formulierung und Lösung ein positives Umfeld. Dies in konkreten Angeboten für die Zielgruppe umzusetzen, ist Zweck des Vereins.

(2) Zweck des Vereins ist einerseits die Unterstützung der Zielgruppe, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie sich selbst ablehnen, aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben, es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine behördliche Beratungsstelle aufzusuchen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

  • durch Beratungsangebote und Beratungseinrichtungen für die Zielgruppe sowie deren Anund Zugehörige;
  • durch Einrichtung von Gesprächskreisen für die Zielgruppe im Stadium der Selbstfindung
    (Coming-Out-Gruppen), für Eltern, Partner*innen sowie An- und Zugehörigen der Zielgruppe;
  • durch Schulung und Supervision der Berater*innen und Gesprächsleiter*innen.

(3) Zweck des Vereins ist andererseits die Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung der betroffenen Zielgruppen, indem künstlerische Darbietungen von Personen der Zielgruppe ermöglicht, bzw. künstlerisches Schaffen, das die Lebenswelt der Zielgruppe thematisiert, aufgeführt werden. Dadurch soll die Allgemeinheit über die Zielgruppe informiert und weit verbreitete Vorurteile gegenüber der Zielgruppe abgebaut werden. Ziel ist die Vermittlung der Erkenntnis der Sexualwissenschaft, dass Empfinden und Verhalten der Zielgruppe gleichwertige
Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

  • durch Lesungen, Musikaufführungen, Kabarett, Ausstellungen und Kleinkunstaufführungen;
  • durch Integrationsarbeit über soziokulturelle Veranstaltungen;
  • mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen;
  • durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die die Zielgruppe betreffen,
  • durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§51-68) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (etwa beratende, gutachterliche, gestaltende oder administrative Aufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden. Bei Nichtvolljährigkeit ist die Zustimmung des/der
Erziehungsberechtigten einzuholen.

(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können neben dem unter §3(1) genannten Personenkreis zusätzlich juristische Personen sein.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird von dem*der Bewerber*in in Textform gestellt. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erklärt der*die Bewerber*in seine*ihre Zustimmung zur Vereinssatzung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats in Textform an den Vorstand zu richten ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(6) Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss in Textform erfolgen.

(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten;
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten;
  • Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr, nach zweimaliger schriftlicher
    Mahnung.

Über den Ausschluss, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(8) Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für außerordentliche Verdienste um den Vereinszweck natürlichen Personen verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins.

§4 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Stundung, Ermäßigung und Befreiung entscheidet der Vorstand.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl einer Revisionskommission,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme eines*einer Bewerber*in nach §3(4) oder den Ausschluss eines Mitgliedes,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift,
Emailadresse oder Faxnummer gesandt wurde.

(3) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der
Änderung des Vereinszwecks und über Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem*einer mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter*in geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Die Abwahl des Vorstandes kann nur mit Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der*dem Protokollführer*in und dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist.

(9) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Kooptation ergänzen.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

(4) Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abwahl kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6) Nur ordentliche Mitglieder können Vorstandsmitglied sein. Menschen, die in einem Anstellungs-/Arbeitsverhältnis mit dem Verein stehen, können nicht Vorstandsmitglied sein.

§8 Besondere Vertreter*innen und Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand beschließt eine Geschäfts- und Finanzordnung. Sie regelt die Arbeitsweise des Vorstands und der Geschäftsführung.

(2) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen. Diese*r darf nicht Teil des Vorstands sein.

§9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Revisionskommission. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand oder einem vor der Mitgliederversammlung gewähltem Gremium angehören und auch nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis mit dem Verein stehen. Sie unterliegt keinerlei Weisung durch den Vorstand. Die Revisionskommission überprüft das Finanzgebaren. Sie hat das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kassen und Bücher des Vereins. Sie erstattet der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Bericht. Mitglieder der Revisionskommission können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den aidshilfe leipzig e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 28.09.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.